Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz Lieferkettengesetz, LKSG oder LkSG)?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz kurz zusammengefasst
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) trat am 01.01.2023 in Kraft und schafft einen gesetzlichen Rahmen zur Erfüllung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in Deutschland. Seit 2024 gilt das Gesetz für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern, die die Einhaltung der Menschenrechte und Umweltpflichten entlang ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette erfüllen müssen. Das Gesetz unterscheidet zwischen mittelbaren (Tier 1) und unmittelbaren Zulieferern (Tier 2). Bei unmittelbaren Zulieferern muss eine umfassende Dokumentation und ein jährlicher Bericht vorliegen, eine Grundsatzerklärung abgegeben, sowie Beschwerdefahren, ein Risikomanagementsystem und eine jährliche Risikoanalyse eingeführt werden. Bei mittelbaren Zulieferern sind die Dokumentations- und Kontrollpflichten weniger stark ausgeprägt. Die Einhaltung des Gesetzes wird durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht. Das LkSG soll sicherstellen, dass deutsche Unternehmen Verantwortung für die Auswirkungen ihrer globalen Lieferketten übernehmen und zur Verbesserung der Menschenrechtslage und Umweltsituation weltweit beitragen.
Das LkSG – viele neue Verpflichtungen für Unternehmen
Die Sorgfaltspflichten im Rahmen des LkSG
- Einführung eines Risikomanagements: Unternehmen müssen ein effektives Risikomanagementsystem inkl. Bestimmung interner Zuständigkeiten und Prozesse einführen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren und zu bewältigen.
- Durchführung einer Risikoanalyse: Regelmäßige und anlassbezogene Risikoanalysen über alle Geschäftsbereiche und Stufen der Lieferkette sind erforderlich, um potenzielle Risiken für Menschenrechte und Umwelt in der Lieferkette zu erkennen.
- Abgabe einer Grundsatzerklärung: Unternehmen müssen eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie abgeben, die öffentlich zugänglich ist. Die Erklärung soll die Verpflichtung des Unternehmens zur Achtung der Menschenrechte und zur Umsetzung des LkSG bekräftigen.
- Präventionsmaßnahmen: Unternehmen müssen geeignete Präventionsmaßnahmen ergreifen, um die identifizierten Risiken zu minimieren. Dazu gehören Verhaltenskodizes für Mitarbeiter und Lieferanten, Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie die Verankerung von Sorgfaltspflichten in den Geschäftsprozessen und Vertragsbedingungen.
- Abhilfemaßnahmen: Falls ein Unternehmen feststellt, dass es zu Menschenrechts- oder Umweltverstößen in seiner Lieferkette gekommen ist, muss es zusammen mit den betroffenen Lieferanten sofortige und geeignete Abhilfemaßnahmen ergreifen.
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Unternehmen müssen ein Beschwerdeverfahren einrichten, das es Betroffenen ermöglicht, menschenrechtliche und umweltbezogene Missstände in der Lieferkette zu melden.
- Dokumentations- und Berichtspflichten: Unternehmen sind verpflichtet, ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu dokumentieren und jährlich einen Bericht darüber zu erstellen. Der Bericht muss vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich gemacht und der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf mittelbare Zulieferer: Auch bei mittelbaren Zulieferern müssen Unternehmen angemessene Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen, wenn sie Kenntnis von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken erhalten.
Häufig gestellte Fragen
Wer unterliegt dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
Dem Lieferkettengesetz unterliegen Personen- und Kapitalgesellschafen nach deutschem Recht, die in Deutschland ansässig sind. Während das Gesetz 2023 auf Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern beschränkt war, wurde es 2024 auf alle Gesellschaften mit mehr als 1.000 Mitarbeitern ausgeweitet. Das LkSG gilt für alle Rechtsformen und auch für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen in Deutschland, die diese Schwellenwerte erfüllen. Es betrifft aktuell rund 3.000 Unternehmen.
Was zählt zur Lieferkette?
Zur Lieferkette im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zählen alle Schritte im In- und Ausland, von der Rohstoffgewinnung über Produktion und Logistik bis hin zu Dienstleistungen, die für die Herstellung und Lieferung der Produkte notwendig sind. Darunter fallen alle internen Tätigkeiten und Prozesse im Eigenbetrieb, direkte Geschäftspartner, die Produkte oder Dienstleistungen liefern (unmittelbare Zulieferer, Tier 1) und indirekte Lieferanten auf weiteren Stufen der Lieferkette, die Produkte oder Dienstleistungen an unmittelbare Zulieferer liefern (mittelbare Zulieferer, Tier 2).
Was passiert bei Verstoß gegen das Lieferkettengesetz?
Bei Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) drohen Unternehmen verschiedene Maßnahmen und Sanktionen, in erster Linie Bußgelder, die sich nach der Schwere des Verstoßes richten und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Ausschreibungen für bis zu drei Jahre. Weiterhin kann die zuständige Behörde Unternehmen dazu verpflichten, konkrete Maßnahmen zur Behebung der Verstöße zu ergreifen. Verstöße und die daraufhin ergriffenen Maßnahmen können öffentlich gemacht werden, was zu Reputationsschäden führen kann. Darüberhinaus können Unternehmen auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn durch die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten nachweislich Schäden verursacht wurden. Die Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).